Betriebliche Unterweisungen

Regelmäßige Unterweisungen

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend unterweisen zu den Themen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Die Schwierigkeit: Geschäftsführungen und weitere unternehmensverantwortlichen Personen sind häufig so stark beansprucht, dass für die Unterweisung der Beschäftigten

  • vor Aufnahme der Tätigkeit
  • bei Veränderung in den Aufgabenbereichen
  • nach Unfällen
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien

schlichtweg keine Zeit bleibt. Wie gut, dass der Gesetzgeber die betriebliche Unterweisung auch durch externe Experten zulässt. Die Überweisungen lassen sich also durch betriebsfremde Spezialisten durchführen.

Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation

Sollten Sie eine ansprechende Unterweisung halten wollen, sich jedoch dafür noch nicht ausreichend sicher fühlen, sind Sie bei uns genau richtig – denn in unserem Workshop machen wir Sie fit und sattelfest dafür. Die Akzeptanz und das Verständnis für die hohe Bedeutung von Arbeitssicherheit beginnen immer mit einer klaren Kommunikation, sprich der präzisen Unterweisung.

Themen

Individuell auf Anfrage

Kosten

1.250 Euro Netto / Tag (Inkl. An- und Abreisekosten, Übernachtung, Lehrmittel, Teilnehmerunterlagen)

Der Preis ist ein Gesamtpreis für alle Teilnehmenden.

Klassischen Unterweisungsthemen sind z. B.:

  • Unterweisung Arbeiten am Bau
  • Unterweisung über die allg. Pflichten des Beschäftigten
  • Unterweisung Einsatz von Lastaufnahmemitteln
  • Unterweisung Führen von Baumaschinen
  • Unterweisung Ladungssicherung
  • Unterweisung Gefahrguttransport / Kleinmengenregelung
  • Unterweisung persönliche Schutzausrüstung
  • Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung
  • Unterweisung Staplerfahrer
  • Unterweisung Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
  • Hygieneunterweisung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Unterweisung Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gem. DGUV Regel 113-004/113-005 (bisher: BGR 117)
  • Unterweisung Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
  • Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings)
  • u. v. m.

Gesetzliche Grundlage für sicherheitstechnische Unterweisungen

Die überwiegende Anzahl von Arbeitsunfällen beruht auf menschlichem Fehlverhalten, das auf keinen Fall zu verwechseln ist mit menschlichem Versagen. Umso entscheidender für die Vermeidung von Unfällen oder Störfällen ist es, beim Verhalten der Mitarbeitenden anzusetzen.

Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 Arbeitsschutzgesetz Rechnung getragen. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen die Beschäftigten ausreichend und angemessen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (z. B. Betriebsarzt oder SiFa / FaSi) unterweisen zu lassen.

Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen

Zweck der Unterweisung ist, dass die Beschäftigten eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennen und umgehend entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln. Voraussetzungen für ein sicherheitsgerechtes Verhalten sind somit:

  • Die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz.
  • Die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten.
  • Die richtige Zuordnung der Beschäftigten zu Tätigkeiten (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften), um die Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Die Zeitpunkte der sicherheitstechnischen Unterweisungen

Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle nachfolgenden Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Frist vor für die Wiederholungsunterweisung. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung.

Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor.

Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – bisher: BGV A1) beispielsweise muss die Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen (Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1). Auch § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sieht die Unterweisung vor der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses und anschließend mindestens einmal jährlich wiederkehrend vor.

In der betrieblichen Praxis haben sich auch häufige Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings) bewährt, wie sie im SSC (Sicherheits-Certifikat-Contraktoren, ein Verfahren zur Zertifizierung eines Sicherheits-Managements) gefordert werden. Die Kurzunterweisen dienen dazu, bereits bekannte Themen aufzufrischen und aktuell zu halten.

Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen

Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen die Unterweisungspflicht.

Werden beispielsweise mehrere rechtlich voneinander getrennte Unternehmen gemeinsam oder zeitgleich auf einer Baustelle tätig, haben alle Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten (Unterweisung Baustelle, § 8 ArbSchG). Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich unter anderem aus:

  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
  • § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 4 Lasthandhabungsverordnung
  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung
  • § 14 Gefahrstoffverordnung
  • § 6 Störfallverordnung

Durchführung der sicherheitstechnischen Unterweisung

Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt im Regelfall mündlich durch den Arbeitgeber oder betriebliche Aufsichtsorgane, die zu spezifischen Fachthemen die Fachkompetenz von Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa / FaSi) einholen.

Der Unterweisende soll lernpsychologische und arbeitspädagogische Erkenntnisse mit einbeziehen. Zumeist findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt (Sicherheit durch Betriebsanweisungen). Diese sind zu vergleichen mit Gebrauchsanweisungen und Benutzerinformationen zu Produkten, Arbeitsverfahren und/oder Arbeitsstoffen.

Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterwiesene das Vermittelte auch tatsächlich verstanden hat (sprachlich und intellektuell). Mitunter empfiehlt sich, einfache Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren.

Eine erfolgreiche Arbeitsschutzunterweisung

  • bezieht die Teilnehmenden aktiv mit ein.
  • findet am „Schauplatz der Gefahr“ statt.
  • geht auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen ein.
  • erklärt die zu beachtenden und getroffenen Schutzmaßnahmen.
  • erläutert die gesetzlichen Grundlagen.

Dokumentation der sicherheitstechnischen Unterweisung

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keinen nachweislichen Beweis der Teilnahme an der Unterweisung vor. Diverse Spezialvorschriften hingegen fordern Angaben über die Teilnehmer, den Inhalt sowie den Zeitpunkt und die Dauer der durchgeführten Unterweisung einschließlich abschließender Bestätigung durch die Unterschrift der Unterwiesenen.

Zweckmäßig ist die Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“, das aktenkundig gemacht und bis zur Wiederholungsunterweisung im Arbeitsschutzhandbuch aufbewahrt wird.

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